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Unsere Erfolge (kleiner Auszug)

Schadensersatzzahlungen setzen sich u.a. aus folgenden Ansprüchen, welche abhängig vom Einzelfall sind, zusammen:

Schmerzensgeld, materielle Schäden (Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Pflegekostenschaden, Hinterbliebenengeld, etc.)

80.000,00 €
Falsche Lagerung bei einer Operation führte zu einer dauerhaften Plexusparese und Lähmung des Armes.
90.000,00 €
Über 3 Jahre nicht therapierte multiple Nierenzysten führten zu umfangreichen Operationen aufgrund metastasierendem Nierenkrebs.
30.000,00 €
Zu steil eingesetzte Hüftpfanne führte zu über 7 Monate anhaltenden Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und zwei weiteren (unnötigen) Operationen
18.000,00 €
Die über Monate hinweg erfolgte Nichtdurchführung weiterer Befunderhebungsmaßnahmen trotz Beschwerdeäußerungen und vorliegendem myokardszintigrafischen Befund führte zum Verschluss der RIVA und einer Intervention mit Setzung von drei Stents.
70.000,00 €
Die über drei Wochen übersehene und dann mehrere Monate zu späte Behandlung der Luxationen im rechten Mittelhandknochen führten zu Dauerbeeinträchtigungen in jeglicher Hinsicht (Beweglichkeit/Versteifung, Arbeitsunfähigkeit, Psyche) sowie auch einem chronischen Schmerzsyndrom (Morbus Sudeck)
12.000,00 €

Die Überprüfung der falschen Lage einer Nasen-Magen-Sonde, welche zu Schädigungen in der Lunge und letztlich zum Tod führte, wurde nicht dokumentiert.

(Nach heutiger Rechtsprechung hätte aufgrund des Hinterbliebenengeldes ein Betrag in Höhe von ca. 20.000,00 € erzielt werden können)

27.500,00 €
Aufgrund einer zu langen Wartezeit und der Fehldiagnose bzw. Unterlassung sofortige Befunderhebungsmaßnahmen bei auf ein Infarktgeschehen hindeutende Symptomatiken ist die Chance auf einer Verkürzung des Krankheitsverlaufs durch eine frühzeitige Rekanalisationstherapie verloren gegangen.
95.000,00 €
Die Folgeoperationen wären nicht erforderlich gewesen, wenn die erste Operation, welche aufgrund mangelnder Aufklärung, Nichtaufzeigen von Behandlungsalternativen, fehlender medizinischer Indikation und fehlerhafter Durchführung, nicht durchgeführt worden wäre.
15.000,00 €
Die Verkennung einer Schenkelhalsfraktur und die nachfolgend erst nach über 24 Stunden und somit verspätete operative Versorgung dieser, führten zur Einbringung einer Hüftgelenksprothese.
250.000,00 €
Die Nichtdurchführung weiterer diagnostischer Maßnahmen betreffend der bestehenden Kreuzschmerzen sowie im Verlauf der Behandlung zusätzlichen Befunderhebungsfehlern führten zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden.
26.000,00 €
Verkennung eines Tumormarkers und die fehlerhaft unterlassene weitere Abklärung führte zum Tod des Patienten.
15.000,00 €
Dass der durchgeführte chirurgische Eingriff am Daumen ohne Blutleere und ohne Lupenbrille bzw. Mikroskop sowie mit einer fehlerhaft gewählten Anästhesieform durchgeführt worden ist, führte zu einem irreversiblen Nervenschaden.
10.000,00 €
Aufgrund einer nicht erfolgten intraoperative Zählkontrolle der Kompressen wurde fehlerhaft das Verbleiben einer Kompresse im Brustraum übersehen, welche zu Schmerzen und einer erneuten Operation führte.
30.000,00 €
Die verspätete Einleitung einer gezielten Prostatakarzinomdiagnostik hat eine Vielzahl an Therapien und Leiden zur Folge.
12.500,00 €
Die Wahl des falschen Prothesenkopfes bei einer Hüftoperation führte zu einer verzögerten Behandlung mit körperlichen und psychischen Belastungen und letztlich zu einer Revisionsoperation.
8.0000,00 €
Statt einer Operation des schnellenden Fingers wurde eine ohne entsprechende Aufklärung und sachlich nicht gerechtfertigte Karpaltunneloperation durchgeführt.
125.000,00 €
Eine Reihe an zeitlichen Verzögerungen bei der Einleitung etwaiger Maßnahmen trotz bestehende postoperativer neurologischer Beschwerdesymptomatiken führte zu anhaltenden massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. Blaseninkontinenz, Lähmungserscheinungen und Taubheitsgefühle in der unteren Körperhälfte, psychische Belastungen)
37.500,00 €
Nicht nachvollziehbare Medikamentenumstellung führte zu einer Abhängigkeit mit Entzugsaufenthalten.
20.000,00 €
Nach einer Schnittverletzung durch Glasscherben wurden operativ nicht alle Scherben vollständig entfernt, so dass es in der dreimonatigen Folgezeit zu Schmerzen kam und auch nach Entfernung der verbliebenen Scherben Nervenbeeinträchtigungen und verminderter Beweglichkeit der Hand vorhanden sind.
20.000,00 €
Verspätete Reaktion auf hoch pathologisches CTG sowie Versäumnisse von Untersuchungen führten letztlich zum Tod des Kindes.
150.000,00 €
Verstoß gegen Befundsicherungspflicht und Aufklärungsversäumnis hinsichtlich des Abrisses der Katheterspitze bei der Operation im Gehirn.
350.000,00 €
Aufgrund einer fehlerhaften Behandlung (Aufklärung, Operation, Nachbehandlung) in der Handchirurgie kann eine Mitte 50-jährige Patientin ihre rechte Hand nicht mehr benutzen.
45.000,00 €
Vermeidbare Blutung bei einer Bandscheibenoperation führt zu dauerhaften neurologischen Beeinträchtigungen (inkomplette Tetraparese, Spastik, Missempfindungen)
325.000,00 €
Fehlerhaft diagnostizierte Gürtelrose führte innerhalb einer Woche zum Tode eines zweifachen Familienvaters.
20.000,00
Über einen Zeitraum von sechs Monaten wurde aufgrund einer Vielzahl an Versäumnissen und Befunderhebungsfehlern ein Darmverschluss nicht erkannt.
70.000,00 €
Mangelhafte Aufklärung und zahlreiche Befunderhebungsfehler rechtfertigten eine Schadensersatzzahlung für eine inkomplette Querschnittslähmung nach einer Wirbelsäulenoperation.
25.000,00 €
Zwei Gutachter – zwei Meinungen, ob eine unterlassene Notoperation am Darm bei einem 24-Stunden alten Säugling der Grund für die septische Situation mit Reanimation, und folglich zu einer Schädigung des Großhirns mit Todesfolge war. Dennoch führte die durchgängig mangelhafte Dokumentation bei der stattgehabten Operation zur Schadensersatzzahlung.
12.500,00 €
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Patient bei vollumfassender Aufklärung gegen den durchgeführten arthroskopischen Eingriff entschieden hätte, konnte eine Schadensersatzzahlung erzielt werden.
13.000,00 €
Es wurde fehlerhaft unterlassen auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit zur Kontrolluntersuchung des Lebertumors hinzuweisen.
30.000,00 €
Verletzung des Femoralnervens bei Regionalänsthesie führte zu Einschränkungen der Gehfähigkeit sowie schmerzhaften Missempfindungen im Bein.
100.000,00 €
Falsch gesetzte Pedikelschraube und unterlassene Implantation von Cages bei einer Lendenwirbelsäulenoperation führten zu einer dauerhaften Nervenverletzung mit erhebliche körperliche Beeinträchtigungen.
50.000,00 €
Tod infolge einer allergischen Reaktion aufgrund einer gesetzten Mischinjektion, welche bereits seit langer Zeit verboten ist.
600.000,00 €
Infolge einer falschen Operationstechnik ist bei einem 16-jährigen Patienten eine Rückenmarkischämie und Querschnittslähmung eingetreten.
60.000,00 €
Nach einer Operation des Karpaltunnelsyndroms an der rechten Hand ist diese kaum noch einsetzbar.
16.500,00 €
Die Entstehung eines Steinbeindekubitus 3. Grades sowie eingetrocknete, geschlossene Druckblasen an beiden Fersen führten zu einer Schadensersatzzahlung.
8.000,00 €
Bei einer Anti-Schweiß-Behandlung am Rumpf kam es zu großflächigen Verbrennungen mit starken Schmerzen, da das Gerät für die Körperregion nicht zugelassen war.
9.800,00 €
Vergessene Celox-Tamponade nach Kaiserschnittentbindung führte zu Schmerzen und einer Nachoperation.
6.500,00 €
Kontraindizierte intramuskuläre Injektion führte zu einem glutealen Abszess, für welchen zwei stationären Behandlungen mit antibiotischer und chirurgischer Therapie erforderlich wurden.
13.041,73 €
Die Einsetzung von zu langen Schrauben bei einer Plattenosteosynthese und dem somit erfolgten Schraubenüberstand führte zu einer Ruptur der Daumenstrecksehne, der Erforderlichkeit einer Revisionsoperation mitsamt den folgenden postoperativen Maßnahmen und Bewegungsbeeinträchtigungen.
18.000,00 €
Da 17 Monate hinweg nicht auf bestehenden Symptomatiken reagiert wurde, verstarb der Patient letztlich an einem Lungentumor.
32.500,00 €
Bei rechtzeitiger Erhebung weiterer Befunde aufgrund der vorliegenden Symptomatiken hätte das ein Monat später eingetretene Infarktereignis abgewendet werden können.
90.000,00 €
Die nicht lege artis erfolgte kardiologische Behandlung hatte eine Vielzahl an Gesundheitsschäden zur Folge: u.a. massive Flüssigkeitseinlagerungen, Notoperation, Implantation einer intraortalen Ballonpumpe, Nierenersatztherapie, Perikardtamponadesymptomatik
11.206,88 €
Nicht hinreichende Aufklärung über die alternative Operationsmöglichkeiten bei der Implantation von Brustimplantaten führte zu einer Schadensersatzzahlung bezgl. der Behandlungskosten sowie eines Schmerzensgeldes für die eingetretenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen.
35.000,00 €
Nach einem Verkehrsunfall wurde durch die weitere Diagnostik eines möglichen Schädel-Hirn-Traumas unterlassen, welche letztlich zum Koma und in der Folge zum Tod führte.
17.500,00 €
Nach laparoskopischer Sanierung einer Skroalhernie kam es zu starken Einblutungen, welche letztlich zum Absterben des linken Hodens führten.
17.000,00 €
Durch die unzureichende präoperative Planung und der somit erfolgten fehlerhaften Behandlung des Oberschenkelknochens kam es zu einer um sechs Wochen verlängerten Rehabilitation
110.000,00 €
Die zu spät gefertigte Bildgebung, die nicht fachgerechte Reaktion auf die bestehende raumfordernde Blutung sowie die Unterbliebene indizierte Revisionsoperation nach einer Lendenwirbelsäulenoperation führten zu schwerwiegenden Schädigungen (u.a. nur mit Hilfsmittel gehen, unkontrollierte Blasenentleerung)
20.000,00 €
Fehlerhafte Netzeinbringung bei Operation einer Rezidiv-Zystozele führt zu Nervenbeeinträchtigungen
12.000,00 €
Eine eindeutige grob falsche Lagerung führte zur Entstehung eines Dekubitus.
40.000,00 €
Fehlerhafte urologische Behandlung führte zu einer deutlichen Verlängerung der Behandlung und des Leidens des Patienten (Lymphom)
6.500,00 €
Fehlerhafte urologische Behandlung führte zu einer deutlichen Verlängerung der Behandlung und des Leidens des Patienten (Lymphom)
15.000,00 €
Durchführung einer nicht indizierten Lendenwirbelsäulenoperation führte zur Schmerzensgeldzahlung.
300.000,00 €
Unzureichende Kontrolle des Tacrolimus-Spiegel führte zur Abstoßreaktion mit der Konsequenz, dass die transplantierte Niere und Bauchspeicheldrüse keine Funktion mehr hatten, folglich resultierten gravierende gesundheitliche und körperliche Schädigungen.
36.000,00 €
Durch die Nichttherapie eines weiteren Herdes in der Lunge während der durchgeführten Operation, kam es zu einer unnötigen Verzögerung der therapeutischen Maßnahmen sowie zu einer Verschlechterung des Tumorstadiums und eines Folgeeingriffs.
36.000,00 €
Eine fehlerhaft unterlassene Frakturanalyse durch ein CT, die fehlerhaft unterlassen Aufklärung über die Notwendigkeit einer operativen Frühkorrektur sowie die verspätete Überweisung in ein handchirurgisches Zentrum führten zu einer sekundären Dislokation, so dass bis heute Schmerzen und Kälteempfinden in der Hand vorhanden sind.
120.000,00 €
Aufgrund einer nicht zeitgerechten Behandlung der nach der Operation entstandenen Schwellung im Bein entstand ein Kompartmentsyndrom, welches durch den großen Druck die Nerven im Bein geschädigt hat, so dass bis heute Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bestehen.
7.000,00 €
Wäre der 49-Jährige Patient auch über das eingetretene Risiko der Potenzstörung bei der stattgehabten Darmoperation aufgeklärt worden, so hätte er sich in einem Entscheidungskonflikt hinsichtlich der Durchführung der Operation befunden.
7.500,00 €
Schadensersatzzahlung für eine mangelhafte Dokumentation hinsichtlich des Geschehens der Harnleiterverletzung
38.500,00 €
Fehlerhafte Einsetzung der Drainage führt zu einer Darmverletzung, welche zum Verlust eines Teil des Darms führte und über Monate lange Beeinträchtigungen für den Patienten darstellte.
11.000,00 €
Schadensersatz für behandlungsfehlerhaftes Einsetzen einer multifokalen Linse in das linke Auge, welche zu einer geringeren Sehschäfte als bei einer korrekterweise monofokalen Linsen geführt hat.
40.000,00 €
Aufgrund einer Vielzahl an Versäumnissen, insbesondere die unterlassene Kontaktaufnahme bzw. Verlegung in ein herzchirurgisches Zentrum, führten aufgrund einer nicht erkannten Aortendissektion zum Tod des Patienten.
40.000,00 €
Behandlungs- und Befunderhebungsfehler bei der stationären Behandlung der Mutter ab der 24. SSW führten zu einer Schwerbehinderung des in der 25. SSW. geborenen Kindes.
10.000,00 €
Diagnosefehler führt zur Schadensersatzzahlung, da keine weiteren diagnostischen (gynäkologischen) Maßnahmen eingeleitet worden sind.
10.000,00 €
Gütliche Einigung aufgrund Produkthaftung wg. fehlerhafter Prothese
10.000,00 €
Fehlerhafte OP-Durchführung mit Blutsperre und im Anschluss keine Abklärung des Bypass-Verschlusses und einer Fußheberlähmung
10.000,00 €
Übersehene Metastasierung bei vorausgegangener Brustkrebserkrankung