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Schmerzensgeld bei Lagerungsschäden nach einer Operation

Vor einer Operation denken viele Patienten über die möglichen Risiken ihres Eingriffs nach. Lagerungsschäden werden aber dabei zumeist nicht bedacht. Obgleich diese immer wieder vorkommen.

So auch bei unseren Mandanten, der durch die unsachgemäße Lagerung bei einer Standardoperation eine Lähmung seines Arms davontrug. Seitdem ist er dauerhaft in der Bewältigung seines Alltags beeinträchtigt. In dem Fall unseres Mandanten konnten wir  für ihn eine Entschädigungszahlung in Höhe von 80.000 € von dem behandelnden Krankenhaus erstreiten.

Die Lagerung bei der Operation und Folgen fehlerhafter Lagerung

Die Lagerung bei einer Operation ist von wesentlicher Bedeutung. Alle operativen Eingriffe bedürfen einer spezifischen Lagerung. So erfolgt beispielsweise eine Rückenlagerung bei Eingriffen an Bauch und Brust oder eine spezielle Bauchlagerung in der Wirbelsäulenchirurgie. Die unterschiedlichen Lagerungstechniken ermöglichen dem Operateur einen optimalen Zugang zum betreffenden Operationsbereich und bewahren den Patienten vor möglichen lagerungsbedingten Schäden.

Lagerungsschäden sind meistens die Ursache unsachgemäßer bzw. fehlerhafter Lagerung bei Patienten in Anästhesie. Sie reichen von Bagatellschäden, wie Hautabschürfungen, Rötungen oder Verbrennungen bis hin zum Tod. Häufig kommt es zu Nervenschädigungen durch Druck- oder Zugbelastungen während der Operation, insbesondere bei längeren OP-Zeiten. Aber auch eine unsachgemäße Lagerung von nur 30-40 Minuten kann zu erheblichen Schädigungen führen.  

Die korrekte und sorgfältige Lagerung fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Operateurs.  Dieser muss auch für notwendige intraoperative Lageveränderungen Sorge tragen, um Schaden von seinem Patienten abzuwenden. 

Die Beweislast bei Lagerungsschäden – Voll beherrschbares Risiko

Grundsätzlich hat der Patient einen Behandlungsfehler des Arztes, aus dem er Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger herleitet, sowie dessen Ursächlichkeit für den bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschaden zu beweisen. Nur ausnahmsweise kann er dabei Beweiserleichterungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für sich in Anspruch nehmen. Der BGH stellt dazu fest, dass eine Umkehr der Beweislast dann vorliegt, wenn der Gesundheitsschaden des Patienten sich in einem Bereich ereignet hat, dessen Gefahren vom Klinikpersonal voll beherrscht werden können und müssen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und deren Überprüfung während der Operation zur Vermeidung von sog. Lagerungsschäden. Grundsätzlich obliegt dem in Anspruch genommenen Krankenhausträger der Beweis dafür, dass ein Lagerungsschaden nicht durch eine falsche Lagerung während der Operation oder ein Versagen technischer Geräte entstanden ist. (vgl. BGH vom 24.01.1995 – VI ZR 60/94)

Sollten auch Sie die Vermutung haben, dass ein lagerungsbedingter  Schaden bei Ihrer Operation eingetreten ist,  beraten wir  Sie gern und kostenfrei über die Möglichkeiten gegen den Operateur oder das Krankenhaus vorzugehen.