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Rechtsprechung stärkt Angehörigenrechte: Klinik kann für seelisches Leid von Angehörigen haften

Menschen, die wegen des problembehafteten Gesundheitszustands eines nahen Angehörigen nach einem Behandlungsfehler psychisch erkranken, können einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 28.06.2019 (Az.: VI ZR 299/17). Selbiges galt schon für Angehörige nach Verkehrsunfällen, nun wendet der BGH die Rechtsprechung bei sogenannten „Schockschäden“ ebenfalls bei Ärztefehlern an.

Eine Frau verklagte ein Kölner Krankenhaus, nachdem bei ihrem Ehemann Komplikationen nach einer Darmspiegelung aufgetreten waren. Ihr Ehemann schwebte mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr. Sie erlitt deshalb Depressionen und Angstzustände. Ein Behandlungsfehler bei ihrem Ehemann wurde festgestellt, er erhielt deshalb vom Versicherer der Klinik 90.000 Euro.

Es stellte sich jedoch die Frage, ob die Ehefrau Schadensersatz für die eigen erlittenen Depressionen und Angstzustände fordern kann. Zunächst hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage der Frau abgewiesen. Den Gesundheitszustand des Ehemannes mitzuerleben, sei allgemeines Lebensrisiko.

Die obersten Zivilrichter des BGH entschieden jedoch anders und verschafften Klarheit für Angehörige. Psychische Leiden sind eine Gesundheitsverletzung, wenn sie „über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind“. Das OLG muss den Fall nun neu verhandeln und prüfen, ob der Zustand des Ehemanns tatsächlich die Ursache der psychischen Erkrankung war.