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Paukenschlag beim Oberlandesgericht Hamm – Arzthaftungssenat spricht geschädigtem Patienten 85.000,00 € Schmerzensgeld sowie alle materiellen Schäden zu

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit wünschenswerter Klarheit ein Urteil des Land­ge­richts Detmold aufgehoben.

Der Kläger, ein 1961 geborener Mann, hatte eine Trans­plan­ta­ti­on von Niere und Bauchspeicheldrüse hinter sich gebracht.

In der Rehabilitationsklinik, in welche er im Anschluss an die Operation verlegt worden war, wurde eine ausreichende Kontrolle und Abstimmung der Immunsuppression, welche ei­ne Abstoßung der transplantierten Organe verhindern soll, grob fehlerhaft unterlassen.

Der Kläger wurde in beiden Instanzen von den Rechtsanwälten Gellner & Collegen vertreten. 

War das Landgericht Detmold noch lediglich von einem einfachen Behandlungsfehler aus­ge­gan­gen, der mangels Nachweisbarkeit des Ursachenzusammenhangs für den Schaden nicht zu einer Haftung führe, hat das Oberlandesgericht Hamm in aller Deutlichkeit klar­ge­stellt, dass die Versäumnisse der Ärzte der beklagten Klinik als grobe Behandlungsfehler zu wer­ten sind, was eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs nach sich zieht.

Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass es sich für einen medizingeschädigten Pa­ti­en­ten lohnen kann, Entscheidungen der Untergerichte durch die nächst höhere Instanz überprüfen zu lassen, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Heiko A. Partenheimer, Fachanwalt für Medizinrecht und Spezialist im Arzthaftungsrecht.