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MDK stellt die Jahresstatistik 2018 der Behandlungsfehler-Begutachtung vor

Als Patient besteht ein Anspruch darauf, dass die medizinische Be­hand­lung dem jeweils aktuellen Stand der Medizin entspricht. Wird die­se Behandlung nicht nach dem zum Behandlungszeitpunkt be­ste­hen­den, allgemein anerkannten fachlichen Standards durchgeführt, so wird dies als Behandlungsfehler bezeichnet.

Nach § 66 SGB stehen die Krankenkassen bei der Aufklärung eines Behandlungsfehlervorwurfes und dem Durch­set­zen eventuell daraus entstehender Schadensersatzansprüche dem Pa­ti­en­ten unterstützend zur Seite.

Begutachtung durch den MDK

Dies erfolgt in der Regel durch die medizinischen Dienste der Kran­ken­ver­si­che­rung (MDK). Die Begutachtung erfolgt hier im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse und ist nicht mit zusätzlichen Kosten für den Patienten verbunden.

Der MDK hatte im Jahr 2018 14.133 Einzelfälle zu vermuteten Be­hand­lungs­feh­lern zu bearbeiten.

Der MDK setzte sich hier vor allen Dingen mit 3 Aspekten der Vorwürfe auseinander. Die Grund­fra­ge war demnach, liegt ein Fehler vor, der ein Schaden ver­ur­sacht hat. Mithin geht es um den Fehler, den Schaden und die Kau­sa­li­tät.

Es wurden 3497 Behandlungsfehler festgestellt

Der MDK hat 3.497 Behandlungsfehler, in welchen ein Scha­den entstanden ist, festgestellt. Dass sind 24,7 % der zu be­gut­ach­ten­den Fälle. In 19,8 % (in Bezug auf die 3.497 Be­hand­lungs­feh­ler) wurde die Kausalität für den Schaden positiv nachgewiesen. So­fern die Kausalität eines Fehlers für den Schaden bewiesen ist, be­steht die Möglichkeit Haftpflicht bzw. Regressansprüche an die Ge­gen­sei­te zu richten.

Aus dem ambulanten Bereich lagen dem MDK 4.649 Fälle, aus dem stationären Bereich 9.433 zur Begutachtung vor. Die meisten waren in den Fachgebieten Or­tho­pä­die und Unfallchirurgie (4.349 Fälle), der inneren Medizin und All­ge­mein­me­di­zin (1.792 Fälle), Allgemein und Viszeralchirurgie (1.315 Fäl­le) und der Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit 1.231 Fällen zu verorten.

Es wurden hierbei folgende Fehlerarten festgestellt:

Bei 37 % der positiven Gutachten wurde, trotz Möglichkeit, Zu­mut­bar­keit und Verfügbarkeit eine Maßnahme nicht durchgeführt. Bei 42 % wurden Maßnahmen fehlerhaft durch­ge­führt. Bei 12 % der Fälle wurde die Maßnahme zu spät durch­ge­führt. In 6 % der Fälle eine falsche Maßnahme und in 2% war die­se Maßnahme auch kontraindiziert.

Bei den festgestellten Schäden der Fehler gab es sowohl vorübergehende als auch Dau­er­schä­den.

Sofern Sie ein positives Gutachten des MDK vorliegen haben, können wir Ihnen helfen, Scha­dens­er­satz und Regressansprüche gegen den Arzt oder die Klinik geltend zu machen. Für ein kostenloses Erstgespräch stehen wir Ihnen zur Verfügung. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin.