Behandlungsfehler bei Fehldiagnose von Malaria
Sachverhalt
Die Klägerin reiste im Jahr 2002 durch das südliche Afrika.
In Deutschland traten bei ihr erkältungsähnliche Symptome auf. Sie befürchtete, an Malaria erkrankt zu sein. Der beklagte Arzt begab sich daraufhin in das Hotelzimmer der Klägerin. Sie teilte ihm mit, unter Fieber und schwerem Durchfall zu leiden. Nach einer Untersuchung diagnostizierte er einen gastrointestinalen Infekt und verabreichte der Klägerin Paracetamol.
In den darauffolgenden Stunden verschlechterte sich der Zustand der Klägerin. Schließlich wurde sie bewusstlos im Bett aufgefunden.
Bei der komatösen Klägerin wurden u.a. eine Malaria tropica, ein Hirnödem und cerebrale Krampfanfälle diagnostiziert.
Die Klägerin hat dem Beklagten u.a. vorgeworfen, das Vorliegen einer Malaria tropica fehlerhaft übersehen zu haben. Sie habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt, in Afrika gewesen zu sein und zu befürchten, an Malaria erkrankt zu sein. Eine gewünschte Blutprobe sei nicht erfolgt.
Der Beklagte behauptete hingegen u.a., dass ihm von einer Reise in Asien berichtet worden sei und er nicht an Malaria habe denken müssen. Er sei auch weder in der Lage, noch verpflichtet gewesen, eine Blutuntersuchung vorzunehmen bzw. eine solche durchführen zu lassen. Der Klägerin falle ein Mitverschulden zur Last, da sie in Kenntnis des Malariaverdachts und der Erforderlichkeit einer Blutuntersuchung in einem Krankenhaus dreimal vor Eintreffen des Beklagten telefonisch abgelehnt habe, ein Krankenhaus zur dortigen Laboruntersuchung aufzusuchen.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten dazu, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 35.000,00 € zu zahlen.
Dem Beklagten sei ein Behandlungsfehler unterlaufen. Auch bei der Verdachtsdiagnose eines gastrointestinalen Infekts hätte der Beklagte veranlassen müssen, weitere Laboruntersuchungen vornehmen zu lassen. Zu diesem Zweck hätte die Klägerin ein Krankenhaus eingewiesen werden müssen.
Ein Mitverschuldensvorwurf treffe die Klägerin nicht.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung, die Klägerin eine Anschlussberufung ein, mit welcher Sie weitere 10.559,54 € verlangte, die sie erstinstanzlich nicht zugesprochen bekommen hatte.
Das OLG bestätigte Behandlungsfehler in Form eines vorwerfbaren Diagnosefehlers sowie durch eine unterlassene therapeutische Aufklärung. Bei den Symptomen der Klägerin, hätte der Beklagte mindestens auch Malaria in Betracht ziehen müssen und dafür Sorge tragen müssen, dass sie einer sachgerechten Untersuchung zugezogen wird.
Es sah als erwiesen an, dass besprochen worden war, dass die Klägerin mehrere Monate im außereuropäischen Ausland gewesen war. Der Sachverständige betonte, dass bei einer Patientin mit den Symptomen der Klägerin zumindest dann an einer Tropenerkrankung zu denken sei, wenn sie sich zuvor im außereuropäischen Ausland aufgehalten hat.
Ein Arzt in der Position des Beklagten hätte den genauen Aufenthaltsort der Patientin erfragen müssen. Zudem hätte der Klägerin geraten werden müssen, sich zu einer genauen Diagnosestellung zur Abklärung des von dem Beklagten angenommenen Magen-Darm-Infekts dringend und zeitnah in ein Krankenhaus zu begeben.
Ein Mitverschulden der Klägerin lasse sich auch nicht mit der Erwägung begründen, ein Patient müsse sich in denjenigen Ausnahmefällen ein Mitverschulden anrechnen lassen, in denen ihm die Unvollständigkeit der ärztlichen Hinweis aufgrund eines eigenen Patienten bestens klar habe sein müssen. Die Klägerin sei keine Ärztin gewesen und es sei daher nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage sie hätte annehmen sollen, dass sie ihren Gesundheitszustand als Laie besser beurteilen könne als der Beklagte.
Das OLG hielt damit das Urteil des Landgerichts aufrecht und sprach darüber hinaus noch den mit der Anschlussberufung geltend gemachten Anspruch i.H.v. 10.559,54 € zu.