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500.000 Euro Schmerzensgeld für Geburtsschaden nach Verwechslung des Herzschlages

Ein mittlerweile achtjähriges Mädchen, das als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten hat und nun schwerstbehindert ist, hat vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro erstritten.

Die behandelnden Ärzte haben bei der Geburt der Klägerin im CTG (sogenannter Wehenschreiber) den Herzschlag ihrer Mutter für den der Klägerin gehalten. Trotz stark abgefallener Herzfrequenz (Bradykardie) der Klägerin sind sie untätig geblieben. Das OLG stellte fest, dass die beklagte Klinik sowie die beklagte Ärztin zudem verpflichtet sind, dem Mädchen sämtlichen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr aus den Kunstfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird (Urteil vom 13.11.2019, Az.: 5 U 108/18).

Zu der Schädigung war es gekommen, weil circa 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war. In diesem Zeitraum zeichnete indessen das CTG für circa zehn Minuten keinen Herzschlag auf, weder den des Kindes noch den der Mutter. Als nach zehn Minuten im CTG ein Herzschlag mit akzeptabler Frequenz wieder erfasst werden konnte, hielten die Ärzte dies für den Herzschlag des Kindes in der Annahme, es habe sich wieder erholt. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war die Klägerin durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.

Dieses Vorgehen stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Die behandelnden Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht. Als Möglichkeit verblieb zum Beispiel eine sogenannte Kopfschwartenelektrode. Keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von zehn Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen.