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Zahlreiche ärztliche Behandlungsfehler bei Hüftoperationen

Erstellt von Sandra Leßmann

Behandlungsfehler bei Hüftoperationen: im Arzthaftungsrecht werden immer wieder derartige Kunstfehler verhandelt.

Auch im Jahr 2016 hat die Ärztekammer wieder festgestellt, dass die meisten Vorwürfe im Bereich Behandlungsfehler aus dem Bereich der Unfallchirurgie beziehungsweise Orthopädie herrühren.

Insbesondere Behandlungsfehler bei Hüftoperationen sind keine Einzelfälle. Diese Erfahrung teilen wir auch in der täglichen Praxis in unserer Kanzlei. Bei einer Vielzahl unserer Mandanten kommt es im Rahmen von Hüftoperationen zu Komplikationen, welche sich oftmals als Behandlungsfehler herausstellen. In diesen Fällen greift das Arzthaftungsrecht – ein Spezialgebiet des Medizinrechts.  

Konkretes Beispiel: Kunstfehler bei einer Hüftoperation unseres Mandanten

Aufgrund anhaltender Schmerzen unterzog sich beispielsweise unser Mandant einer Hüftoperation. Bei dieser Operation wurde ein künstliches Gelenk (Hüft-TEP= totale Endoprothese eines Hüftgelenks) eingefügt. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung stellten sich stärkste Schmerzen bei unserem Auftraggeber ein. Bei Wiedervorstellung in der Klinik wurde er zunächst mit dem Hinweis wieder nach Hause geschickt, dass alles in Ordnung sei. Eingehende Untersuchungen fanden nicht statt. 

Da die Schmerzen jedoch anhielten, wurde er erneut in der Klinik vorstellig. Nun wurde festgestellt, dass sich die Prothese fehlerhaft  gelockert hatte. Es musste sodann eine wiederum schmerzhafte Revisionsoperation durchgeführt werden. Die Angelegenheit konnte durch einen außergerichtlichen Vergleich und die Zahlung von Schmerzensgeld im Sinne unseres Mandanten erledigt werden. 

Doch nicht immer können Vorwürfe in Sachen Behandlungs- und Kunstfehler außergerichtlich geklärt werden. Oftmals sind die gegnerischen Ärzte und Haftpflichtversicherungen nicht bereit, Fehler einzuräumen, sodass eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich ist. 

Hüftoperationen zählen zwar mittlerweile zu den sogenannten Routine-Eingriffen, jedoch stellen sie noch immer komplizierte Operationen dar. Diese erfordern sowohl eine ordnungsgemäße und sorgfältige Planung als auch eine entsprechende Erfahrung und das Geschick des Operateurs. Gerade auch der hektische Klinikalltag begünstigt die Fehlerquoten sogenannter Routine-Eingriffe.

Welche Fehler können bei Hüftoperation durch den Operateur verursacht werden?

Grundsätzlich ist zunächst einmal kritisch die Indikation bei einer Hüftoperation zu hinterfragen. Rühren die Schmerzen tatsächlich von der Hüfte oder könnten gegebenenfalls auch Schmerzen aus dem Bereich des Rückens ausstrahlen. Sollten die Schmerzen tatsächlich von der Hüfte herrühren, beispielsweise bei einer Coxarthrose (Verschleiß), müssten zunächst nicht-operative – sogenannte konservative – Behandlungen erfolgen. 

Erst wenn diese Behandlungsmethoden ausgeschöpft sind und keine Besserung bringen, wäre eine Hüftoperation anzudenken. Aber auch hier muss nicht gleich ein Gelenkersatz implantiert werden. Es stehen verschiedenste Methoden zur Auswahl, über welche Sie Ihr Operateur aufklären muss. 

Ein weiteres Problem bei dem Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks ist auch die Wahl der falschen Pfannengröße. Die vom Operateur ausgewählte Pfanne kann entweder zu klein oder zu groß sein. Es kommt möglicherweise zu einer Beinlängenverkürzung, welche ebenfalls mit erheblichen Schmerzen einhergeht.  Auch treten Fehler beim Zementieren des künstlichen Hüftgelenks auf. Der Zementmantel ist häufig zu dünn aufgebracht. Es bestehen Risse oder Zwischenräume am Schaft. 

Wie vorgehen bei ärztlichen Behandlungsfehlern?

Behandlungsfehler bei Hüftoperationen führen meistens zu erheblichen Schmerzen, Revisionsoperationen, einem verlängertem Heilungsverlauf und dauerhaften Bewegungseinschränkungen.  

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte der betroffene Patient unbedingt einen Spezialisten im Arzthaftungsrecht – Fachanwalt für Medizinrecht – konsultieren. Dieser kann ihm dabei helfen, seine Rechte gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern durchzusetzen. 

Sandra Leßmann

Rechtsanwälte Gellner & Collegen