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Schadensersatz: Verjährungsfrist bei Behandlungsfehlern

Bei Behandlungsfehlern beziehungsweise ärztlichen Kunstfehlern gilt eine Verjährungsfrist, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wir helfen Ihnen!

Häufig fragen sich Patienten, wenn sie von einem Behandlungsfehler erfahren, ob dieser schon verjährt ist oder sie noch Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche durchsetzen können.

Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich der sogenannten Verjährung. Das bedeutet, dass der Patient nur eine bestimmte Zeit die Möglichkeit hat, seine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche auch geltend zu machen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland gem. § 199 BGB 3 Jahre. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Unabhängig von der Kenntnis des Patienten, tritt die Verjährung bei Gesundheitsschäden, welche regelmäßig im Arzthaftungsrecht vorliegen, spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis ein.

Was gilt jetzt genau für das Arzthaftungsrecht?

Im Arzthaftungsrecht wäre zunächst der exakte Zeitpunkt des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist zu bestimmen.

Hier beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, wenn der Patient den Behandlungsfehler oder die daraus entstandenen gesundheitlichen Folgen erkannt hat oder erkennen musste.

In einfach gelagerten Fällen dürfte dieser Zeitpunkt auch der Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung an sich sein. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Chirurg bei einer Meniskus-Operation das falsche Bein operiert hat. Hier kann der Patient regelmäßig sofort erkennen, dass etwas schief gelaufen ist.

Nicht ganz so simpel sind Fälle zu bewerten, in denen der Patient als medizinischer Laie überhaupt nicht erkennen konnte, ob die Behandlung fehlerhaft war. In diesem Fall dürfte sich die Kenntnis bereits zeitlich nach hinten verlagern.

Im Allgemeinen kann hier zu Gunsten des Patienten jedoch davon ausgegangen werden, dass die Verjährung erst dann zu laufen beginnt, wenn ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten vorliegt. Dieses gibt dem Patienten zu erkennen, was konkret schief gelaufen ist.

Solange ein solches Gutachten nicht vorliegt, dürfte der Patient, außer in den oben genannten simplen Fällen, nicht Gefahr laufen, dass seine Ansprüche verjähren.

Es bestehen mithin auch viele Jahre nach der fehlerhaften Behandlung noch Erfolgsaussichten, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Was mache ich, wenn ich von einem Behandlungsfehler Kenntnis erlange?

Da jeder Fall eine Einzelfallprüfung notwendig macht, ist dem Betroffenen grundsätzlich zu raten, sich frühzeitig hinsichtlich der Möglichkeiten zu informieren. Insbesondere, wenn eine Verjährung der Ansprüche droht, sollte sich der Patient schnellstmöglich an einen Anwalt wenden.

Die Auswahl des richtigen Anwalts ist hier von besonderer Bedeutung. Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur ein Fachanwalt für Medizinrecht, sondern ein Experte im Arzthaftungsrecht als anwaltlicher Vertreter gewählt wird. Wenn dieser zudem noch ausschließlich die Patientenseite und nicht auch die Ärzteseite vertritt, kann man sich regelmäßig in guten Händen fühlen.