Arzthaftungsrecht Schönheitsoperationen - Aufklärung ist Pflicht
Als Patient haben Sie das Recht, auch bei Schönheitsoperationen voll und ganz über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt zu werden.
Bei Schönheitsoperationen hat der Patient Anspruch darauf, schonungslos über die Risiken und Folgen aufgeklärt zu werden (OLG Hamburg, VersR 1983, 63). Damit sollte sich der Arzt die Frage stellen, ob nicht ggfs. mittels Fotografien mögliche Negativergebnisse zu demonstrieren sind. Insbesondere dann wenn der Eingriff einmal nicht so verläuft, wie ursprünglich angenommen. Dem Patienten müssen also alle potentiellen Folgen einer Operation klar vermittelt werden.
Vorabgespräche mit dem Patienten
Zur Aufklärung vor der Operation gehört auch die Unterrichtung über die Dringlichkeit der Maßnahme. Die größten Anforderungen werden diesbezüglich bei kosmetischen Operationen gestellt, auch wenn deren Ausführung der dringliche Wunsch des Patienten darstellt. Der Arzt muss das Für und Wider eines operativen Eingriffs eingehend erläutern und dem Patienten Gelegenheit und Zeit zu ruhiger Überlegung geben.
Auch bei diagnostischen Eingriffen gelten strenge Maßstäbe. Hier ist insbesondere auf Methoden mit geringeren Risiken hinzuweisen. Bei zwar aufgezeigten, aber nicht notwendigen Eingriffen soll der Patient frei wählen können. Entweder ob er das Übel weiter tragen will oder sich für die Beseitigung entscheidet und hierbei Risiken in Kauf nimmt.
Bei absolut indizierten Eingriffen zur Beseitigung erheblicher Gesundheitsstörungen ist davon auszugehen, dass ein verständiger Patient bestimmte Risiken auf sich nehmen wird. Deshalb ist an die notwendige Aufklärung geringere Anforderungen zu stellen, als bei einem rein kosmetischen Eingriff.
Kostenübernahme durch Krankenkasse
Bei einer Schönheitsoperation soll schließlich die Verpflichtung bestehen, den Patienten darauf hinzuweisen, dass die Krankenkasse für die Kosten nicht aufkommen wird. Nach der Rechtsprechung soll der Arzt weiterhin darüber aufklären, wenn der von ihm vorgeschlagene Krankenhausaufenthalt vom Krankenversicherer möglicherweise nicht als notwendig anerkannt werden könnte. Damit könnte der Krankenversicherer u. U. das Tragen der angefallenen Kosten verweigern (BGH NJW 1983, 2630).
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