Arzthaftung bei Todesfällen infolge ärztlicher Behandlungsfehler
Todesfälle, die durch ärztliche Behandlungsfehler hervorgerufen werden, stellen die Angehörigen vor eine Reihe von juristischen Fragen.
Oftmals führt ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht nur zu gesundheitlichen Schäden, sondern sogar zum Tod des Patienten.
Die Hinterbliebenen fragen sich in derartigen Fällen, ob und in welchem Umfang ihnen Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Arzt bzw. Krankenhausträger zustehen können.
Welche Ansprüche können Hinterbliebene geltend machen?
Dabei ist grundsätzlich zwischen ererbten und eigenen Ansprüchen der Hinterbliebenen zu unterscheiden. Hat der Patient nach der schädigenden ärztlichen Behandlung noch eine Zeit lang weitergelebt, so sind in seiner eigenen Person bis zu seinem Tode noch Ansprüche entstanden. Diese werden dann, nach den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches, auf den bzw. die Erben übergehen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Anspruch auf Schmerzensgeld, der durch die ärztliche Behandlung noch zu Lebzeiten den Patienten zugewachsen ist. Andererseits können aber auch Ansprüche auf materiellen Schadensersatz, beispielsweise auf Verdienstausfallschaden noch zu Lebzeiten des geschädigten Patienten entstanden sein. Diese Ansprüche gehen mit dem Tod des Patienten auf den bzw. die Erben über. Diese können derartige Ansprüche dann bei dem Schädiger geltend machen.
Darüber hinaus stehen den Hinterbliebenen in dem Fall, dass der ärztliche Behandlungsfehler zum Tode des Patienten führt, eigene Ansprüche zu. Dies betrifft beispielsweise die Kosten für Todesfall und Beerdigung. Die gesetzliche Regelung des bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet den bzw. die Erben, diese Kosten zu tragen.
Haben Hinterbliebene einen Anspruch auf Schmerzensgeld?
Ein eigener Schmerzensgeldanspruch – nicht zu verwechseln mit dem oben bezeichneten ererbten Schmerzensgeldanspruch des Patienten – steht hinterbliebenen Personen in aller Regel nicht zu. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht hiervon nur in Einzelfällen eine Ausnahme. Nach dieser Rechtsprechung kann einer hinterbliebenen Person nur in einer Ausnahmesituation ein eigener Schmerzensgeldanspruch für den Tod eines nahen Angehörigen zukommen.
Dies ist der Fall, wenn die hinterbliebene Person durch den Tod des nahen Angehörigen in einen psychischen Ausnahmezustand geraten ist, welcher einem „Schockzustand“ nahekommt. Es darf sich dabei aber nicht um eine normale Trauerreaktion handeln. Vielmehr müssen die psychischen Auswirkungen derart drastisch sein, dass sie über das normale Maß einer üblichen Trauerreaktion noch deutlich hinausgehen.
In aller Regel werden diese Personen auch zeitlich und umfänglich intensiv psychologisch bzw. psychiatrisch betreut. Auch stationäre psychiatrische Rehabilitationsbehandlungen sind in diesen Fällen nicht selten.
Haben Ehegatten einen speziellen Anspruch?
Bei Ehegatten kann, wenn ein Ehegatte infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers verstirbt, ein Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Ersatz eines Unterhaltsschadens in Betracht kommen. In erster Linie wird es sich dabei um sogenannte Barunterhaltsschäden handeln. Diese können beansprucht werden, wenn Kompensationsleistungen wie beispielsweise eine Witwenrente, nicht ausreichen, um den Unterhaltsanspruch, welchen Ehegatten gegenseitig kraft Gesetzes haben, aufrecht zu erhalten. Die Berechnung eines solchen Barunterhaltsschadens der Höhe nach hängt immer vom konkreten Einzelfall ab und kann mitunter recht schwierig werden.
Da im Arzthaftungsrecht Todesfälle nicht selten sind, beschäftigen sich Fachanwälte für Medizinrecht, welche schwerpunktmäßig im Arzthaftungsrecht tätig sind, selbstverständlich auch mit diesen Thematiken.
Was versteht man unter einem Unterhaltsschaden?
Ein Unterhaltsschaden kann nicht lediglich als sogenannter Barunterhaltsschaden in Betracht kommen, sondern auch als sogenannter Haushaltsführungs-Unterhaltsschaden. Wie bereits erwähnt, sind Ehegatten zu wechselseitigem Unterhalt verpflichtet, wobei dieser Unterhalt nicht lediglich in Geld, sondern auch in Form von Haushaltsleistungen erbracht werden kann. Tritt nun der Fall ein, dass der Ehepartner, der regelmäßig den überwiegende Teil des Hausarbeit verrichtet hat, stirbt, ergibt sich daraus folgende Besonderheit.
Der überlebende Ehegatte kann den Wegfall dieser Unterhaltsleistung als sogenannten Haushaltsführungs-Unterhaltsschaden beanspruchen. Abzustellen ist in diesen Fällen dann regelmäßig darauf, wieviel Haushaltsarbeit der überlebende Ehegatte „unter dem Strich“ letztlich mehr aufwenden muss als zuvor. Auch insoweit hängt die Berechnungs- und Betrachtungsweise im jeweiligen Einzelfall von einer ganzen Vielzahl an Faktoren ab. Diesbezüglich empfiehlt sich bei Todesfällen die Beratung und Vertretung durch einen im Arzthaftungsrecht erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht.
Wenn nun diejenige Person, welche im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig den überwiegenden Anteil der Haushaltsarbeit verrichtet hat, infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers verstirbt, so kann der Wegfall dieser Unterhaltsleistung durch den überlebenden Ehegatten als sogenannter Haushaltsführungs-Unterhaltsschaden beansprucht werden. Abzustellen ist in diesen Fällen dann regelmäßig darauf, wie viel Haushaltsarbeit der überlebende Ehegatte „unter dem Strich“ letztlich mehr aufwenden muss als zuvor. Auch insoweit hängt die Berechnungs- und Betrachtungsweise im jeweiligen Einzelfall von einer ganzen Vielzahl an Faktoren ab. Auch diesbezüglich empfiehlt sich bei Todesfällen die Beratung und Vertretung durch einen im Arzthaftungsrecht erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht.
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