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Gellner & Collegen erringen einen in der juristischen Literatur viel besprochenen Erfolg vor dem obersten deutschen Zivilgericht – 50.000,- € Schadensersatz

Ein im Jahre 2002 45 Jahre alter Hobbysportler erlitt einen Herzinfarkt, der zwar vom Notarzt zunächst erkannt worden, aber von der nachbehandelnden Klinik fehlerhaft behandelt worden ist. Noch während des gerichtlichen Verfahrens verstarb der Familienvater, der von seiner Tochter beerbt wurde. Diese führte den Prozess im eigenen Namen weiter.

Nachdem das zuständige Landgericht die Klage nach mehrjähriger Verfahrensdauer abgewiesen hatte, blieb auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Daraufhin rief die Klägerin den Bundesgerichtshof an.

Dieser entschied in einem viel beachteten Urteil, dass die Vorgerichte falsch geurteilt hätten und verwies daher die Rechtsstreitigkeit wieder zurück an das Oberlandesgericht. Dort verständigten die Parteinen sich auf eine überaus zufrieden stellende Vergleichszahlung in Höhe von 50.000,- €.

Der sog. Leitsatz der Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 139/10) lautet wie folgt:

Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen gewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.