Ein im Jahre 2002 45 Jahre alter Hobbysportler erlitt einen Herzinfarkt, der zwar vom Notarzt zunächst erkannt worden, aber von der nachbehandelnden Klinik fehlerhaft behandelt worden ist. Noch während des gerichtlichen Verfahrens verstarb der Familienvater, der von seiner Tochter beerbt wurde. Diese führte den Prozess im eigenen Namen weiter.
Nachdem das zuständige Landgericht die Klage nach mehrjähriger Verfahrensdauer abgewiesen hatte, blieb auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Daraufhin rief die Klägerin den Bundesgerichtshof an.
Dieser entschied in einem viel beachteten Urteil, dass die Vorgerichte falsch geurteilt hätten und verwies daher die Rechtsstreitigkeit wieder zurück an das Oberlandesgericht. Dort verständigten die Parteinen sich auf eine überaus zufrieden stellende Vergleichszahlung in Höhe von 50.000,- €.
Der sog. Leitsatz der Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 139/10) lautet wie folgt:
Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen gewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Vor mehr als 4 Jahren fiel ein heute 48-jähriger Mann aufgrund einer mehr als 20-minütigen Sauerstoffunterversorgung in ein fortwährendes Wachkoma.
Der 48-jährige Ingenieur für Luftfahrttechnik erhält eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 1,13 Mio. Euro.
In diesem Betrag sind ein angemessenes Schmerzensgeld, ein Haushaltsführungsschaden sowie ein nicht unbeträchtlicher
Verdienstausfallschaden enthalten. Nach zähem Ringen konnte sich die Haftpflichtversicherung des
beschuldigten Krankenhauses letztendlich durchringen, einen außergerichtlichen Vergleich
mit der Ehefrau des Wachkomapatienten zu schließen. Dies ist umso erfreulicher, als eine
Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden war und ein Klageverfahren auf eigenes, nicht
unbeträchtliches Kostenrisiko hätte betrieben werden müssen.
» Gellner & Collegen – Neue Standorte
Ab dem 01.04.2013 sind Gellner & Collegen auch in Berlin für SIE da.
Die Witwe und die beiden hochbegabten Kinder eines aufgrund eines Aneurysmas einer Hirnarterie verstorbenen 40-jährigen Mannes haben eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 105.000,00 € erhalten.
Beim Verstorbenen wurde aufgrund eine Woche anhaltender starker Kopfschmerzen ein Computertomogramm des Schädels durchgeführt. Der untersuchende Arzt vermochte allerdings keine pathologischen Aspekte feststellen, so dass weitere therapeutische Maßnahmen unterblieben sind. Als zu einem späteren Zeitpunkt, als sich erneut starke Kopfschmerzen eingestellt hatten, das Computertomogramm nochmals von einem anderen Arzt ausgewertet wurde, ergab sich der Nachweis einer Hirnblutung in Folge eines Aneurysmas. Es fand umgehend eine operative Therapie statt, die letztendlich aber nicht mehr den Tod durch die Hirnschwellung verhindern konnte. In zähen, monatelang andauernden außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des beschuldigten Arztes konnten Gellner & Collegen einen nicht unbeträchtlichen Schadensersatzbetrag aushandeln. Dies ist umso beachtlicher, als dass die regulierende Haftpflichtversicherung zunächst lediglich einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € zur Verfügung stellen wollte. Dieser Fall zeigt nachdrücklich, dass man nicht den "erstbesten" Vergleichsvorschlag eines Versicherers annehmen, sondern diesen zumindest durch einen Patientenanwalt prüfen lassen sollte.
» Prozesserfolg für Gellner & Collegen –
30.000,00 € Schadensersatz
Die Folgen eines nicht fachgerecht begegneten Bauchabszesses führten in einem Verfahren vor dem Landgericht München I (9 O 15292/11) zu einem Vergleichsschluss, im Rahmen dessen der 68-jährigen Klägerin ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 30.000,00 € zugesprochen worden ist.
Den Ärzten der beschuldigten Münchener Klinik wurde im Rahmen der Schadensersatzklage der Vorwurf gemacht, auf die bei der Klägerin eindeutig vorliegenden Entzündungszeichen im Bauchraum nicht rechtzeitig reagiert und es schuldhaft unterlassen zu haben, eine bildgebende Diagnostik durchzuführen. Dadurch ist es zu einer Abszessbildung im Unterbauch gekommen, die nicht unerhebliche gesundheitlichen Folgen nach sich zog. Der gerichtlicherseits eingeschaltete Gutachter des Universitätsklinikums Erlangen konstantierte nach Insistierung von Gellner & Coll. das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, so dass ein Vergleichschluss mit einer adäquaten Schadensersatzsumme erzielt werden konnte.
» Prozesserfolg für Gellner & Collegen –
575.000,00 € Schadensersatz
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (8 U 109/09) verständigten sich die Parteien für die querschnittsgelähmte Klägerin auf eine Schadensersatzzahlung in vorbenannter Höhe.
Nachdem die mittlerweile 35-jährige Klägerin in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt noch erfolglos geblieben war, hatte ihre Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg. In der Karibik erlitt sie bei einem Autounfall einen Bruch eines Rückenwirbels. Bei der anschließenden Operation in einem Frankfurter Krankenhaus wurde in vorwerfbarer Weise das Rückenmark verletzt, sodass die Klägerin seit diesem Zeitpunkt querschnittsgelähmt ist. Trotz des Misserfolges in erster Instanz kämpften Gellner & Collegen weiter und erwirkten – durch Unterstützung des sie beratenden Orthopäden – einen Vergleichsschluss mit einer beträchtlichen Schadensersatzsumme. Auch dieser Fall zeigt exemplarisch, dass erstinstanzliche Entscheidungen oftmals in der Berufungsinstanz oder spätestens in der dritten Instanz beim Bundesgerichtshof keinen Bestand haben und aufgehoben oder abgeändert werden.
» Ab dem 01.01.2012 stehen wir Ihnen auch an unseren neu gegründeten Standorten in Frankfurt und Dortmund mit (fach)anwaltlicher Hilfe zur Verfügung.